Rathaus

Gemeinde Kirchensittenbach

Rathausgasse1
91241 Kirchensittenbach

Tel. 09151/ 86 40 -0
FAX: 09151 /86 40 -40
oder schicken Sie uns eine Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

 

Ihre Gemeinde informiert:

Öffnungszeiten des Wertstoffhofes in Kirchensittenbach, Wiesenweg 16 (Bauhof):

Jeden 2. und 4. Samstag im Monat von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr.

Anlieferungen an der Kläranlage Unterkrumbach sind nicht mehr möglich.

Es können folgende Wertstoffe abgegeben werden:
Altmetall, Gartenabfälle, Reifen - mit oder ohne Felgen, Styropor, Kork, Back- und Fritierfett, Pflanzenöl und neuerdings auch Elektroaltgeräte (Unterhaltungselektronik und Haushaltskleingeräte).

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Giftmobil – nächster Termin
Das Giftmobil kommt am

Freitag, 18.01.2019 von 9.00 Uhr bis 10.00 Uhr,

Freitag, 05.04.2019 von 12.00 Uhr bis 13.00 Uhr,

Freitag, 14.06.2019 von 9.00 Uhr bis 10.00 Uhr,

Mittwoch, 11.09.2019 von 17.00 bis 18.00 Uhr,

Freitag, 18.10.2019 von 9.00 Uhr bis 10.00 Uhr

nach Kirchensittenbach zum Parkplatz an der Grundschule (Mühlwiese).

Weitere Informationen zur Abfallbeseitigung und alle Abfuhrtermine finden Sie unter www.nuernberger-land.de in der Rubrik Abfallwirtschaft.

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Sitzungen des Gemeinderates

Gemeinderatssitzungen finden jeweils am 1. Montag im Monat statt,
Bau- und Finanzausschusssitzungen bei Bedarf.

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Veranstaltungen und Feste, Gestattung nach § 12 GastG

Die Auflagen aus den nachfolgenden Broschüren und Merkblättern richten sich an Veranstalter eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes und sind soweit zutreffend zu beachten.  

Broschüre "Jugendschutz und Alkohol"

Antrag auf Gestattung Leervordruck

Flyer Frei ab 12

Leitfaden Lebensmittelhygiene Feste

Merkblatt Feste

Merkblatt Wasserversorgung Feste 01

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Personalausweise, Reisepässe, Kinderausweise

Bitte prüfen Sie rechtzeitig Ihre Ausweispapiere auf Gültigkeit. Die Bearbeitungszeit bei der Bundesdruckerei in Berlin beträgt etwa 2-3 Wochen, in den Sommermonaten bis zu 6 Wochen. Die Anträge für die Neuausstellung von Ausweispapieren werden vom Meldeamt ausgefüllt. 
Neue Reisepässe sind mit einem integrierten Chip, in dem das Gesichtsbild und Fingerabdrücke gespeichert werden, versehen. Für die Beantragung der Reisepässe sind Passbilder notwendig, die biometrische Kriterien erfüllen. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Gemeindeverwaltung, dort liegen Mustertafeln aus.

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Neuer Personalausweis ab 01. November 2010

Zum 01.11.2010 wurden bundesweit neue Personalausweise eingeführt.

Die bisherigen Personalausweise gelten aber weiter bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit.

Der neue Ausweis im Scheckkartenformat bietet die Möglichkeit zur Nutzung der Online-Ausweisfunktion und der Unterschriftsfunktion.

Nähere Informationen zum "Neuen Personalausweis" finden Sie unter www.personalausweisportal.de

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Führungszeugnisse jetzt online im Internet beantragen

Das Bundesamt für Justiz teilt mit, das ab sofort alle Bürgerinnen und Bürger mit der Online-Funktion ihres Personalausweises Führungszeugnisse oder auch Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister beantragen können.

Voraussetzungen für den Online-Antrag sind der neue elektronische Personalausweis, der für die Online-Ausweisfunktion freigeschaltet sein muss und ein passendes Kartenlesegerät. Auf diese Weise kann eindeutig identifiziert werden, wer den Antrag stellt.

Das Online-Portal zur Beantragung von Führungszeugnissen und Auskünften aus dem Gewerbezentralregister ist über die Webseite des BfJ zu erreichen: www.bundesjustizamt.de

Weitere Informationen können Sie auch dem dazugehörigen Flyer entnehmen.

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Meldepflicht

Es wird darauf hingewiesen, dass sich Bürgerinnen und Bürger, die in die Gemeinde zuziehen, nach dem  Meldegesetz innerhalb von zwei Wochen bei der Gemeindeverwaltung anzumelden haben.

Neues Bundesmeldegesetz ab 01.11.2015

Am 1. November 2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz in Kraft. Damit gelten zugleich neue Regelungen, die von Bürgerinnen und Bürgern z.B. bei einem Wohnungswechsel künftig zu beachten sind. Die wesentlichen Regelungen des Bundesmeldegesetzes werden hier dargestellt:

Anmeldung und Abmeldung

Es bleibt bei der in Deutschland bekannten Pflicht zur An- und Abmeldung bei der Meldebehörde. Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.

Die Abmeldung einer Wohnung bei der Meldebehörde ist nur erforderlich, wenn nach dem Auszug aus einer Wohnung keine neue Wohnung in Deutschland bezogen wird. Dies ist z.B. der Fall, wenn Deutschland verlassen, also der Wohnsitz in das Ausland verlegt wird oder eine Nebenwohnung aufgegeben wird. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich, sie muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde erfolgen.

Wer in das Ausland umzieht kann bei der Abmeldung künftig bei der Meldebehörde seine Anschrift im Ausland hinterlassen. Die Auslandsanschrift wird im Melderegister gespeichert. In diesem Fall kann die Behörde z.B. im Zusammenhang mit Wahlen mit den Bürgern Kontakt aufnehmen.

Die Abmeldung einer Nebenwohnung erfolgt künftig nur noch bei der Meldebehörde, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständig ist.

Wieder eingeführt wird die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bzw. des Wohnungseigentümers bei der Anmeldung und bei der Abmeldung. Wohnungsgeber bzw. Wohnungseigentümer müssen den Mietern den Ein- oder Auszug schriftlich bestätigen. Die Wohnungsgeberbescheinigung ist stets bei der Anmeldung in der Meldebehörde vorzulegen. Die Gemeinde Kirchensittenbach stellt das Formular hierfür online bereit und hält sie auch im Rathaus vorrätig.

Die Wohnungsgeberbestätigung kann hier heruntergeladen werden: Download WG-Bestätigung

 

Auskünfte aus dem Melderegister

Auskünfte aus dem Melderegister an Private zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels sind künftig nur noch zulässig, wenn die Bürger vorher in die Übermittlung ihrer Meldedaten für diese Zwecke eingewilligt haben. Diese Einwilligung muss gegenüber Privaten ausdrücklich erklärt werden. Es besteht auch die Möglichkeit, bei der Meldebehörde eine Erklärung darüber abzugeben, dass die eigenen Daten zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels an Private herausgegeben werden dürfen. Wurde keine Einwilligung erklärt, darf die Meldebehörde die Meldedaten nicht zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels herausgeben.

Für weitere Auskünfte stehen unsere MitarbeiterInnen vom Einwohnermeldeamt gerne zur Verfügung (Tel: 09151/864010).


 

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